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Card
Montreal Holocaust Museum · small copy hosted here (www.cjhn.ca blocks its images elsewhere)

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Held by
Montreal Holocaust Museum via Canadian Jewish Heritage Network (incl. Alex Dworkin Canadian Jewish Archives)
Dates
1939-1945 (indexed as 1939–1945)
Level
item
Scope & content
Page folded vertically down center, double-sided, dotted cutting guide along left edge, entitled Merkblatt, sections divided by bullet points. Instructional card detailing passport and visa regulations during wartime in Germany.
In the picture
DocumentGovernmentMilitaryNewspaperNoticePrintedRegulationTeachingTravelWarTagged automatically by a vision model; may contain mistakes.
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Extent
Card : Paper : Printed : Ink : Beige, black ; Ht: 15 cm x W: 20,5 cm
Genre / form
textual record
Format
Document
Text in the image
Merkblattbei Sichtvermerkserteilung im InlandA 206 (9.42) Reichsdruckerei, BerlinDin 476 A5Din 476 A 51. Deutschland ist im Kriege. Hieraus ergeben sich Pflichten und Rücksichten. Diese Verpflichtungen sind im Auslande ganz besonders zu beachten. Der Verkehr im Ausland mit Angehörigen der Feindstaaten wird Deutschen ausdrücklich untersagt.2. a) Die Mitnahme von Papieren irgendwelcher Art — auch im Reisegepäck — über die Sichtvermerksgrenze ist verboten, soweit es sich nicht um die für die Reise unbedingt erforderlichen Papiere handelt; d. s.: Grenzübertrittspapiere, schriftliche Unterlagen für die Zoll- und Devisenabfertigung diesseits und jenseits der Grenze, Fahrkarten und Fahrscheinhefte — auch für Rückfahrt —, Versicherungsscheine für Reisegepäck, Lebensmittelkarten für das Ausland, Papiergeld entsprechend den Devisenbestimmungen, Reisekreditbriefe, Scheckhefte; ferner bei Frachtführern: Frachtbriefe, Ladungsverzeichnisse, Ursprungszeugnisse, statistische Papiere, Ein- und Ausfuhrbewilligungen*).Unter das Verbot fallen insbesondere: beschriebenes, bedrucktes oder leeres Papier, Post- und Ansichtskarten, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren, Bücher, Kataloge, Geschäftspapiere, alte Briefe, Verzeichnisse, Notizbücher, Taschenkalender, Fahrpläne, alte Straßenbahnfahrscheine, Zigarettenschecks, Lichtbilder aller Art, Erinnerungs- und Sammelstücke, Einwickel- (Stullen-), Pack- und Toilettenpapier, Visitenkarten, Papierservietten, Papiertaschentücher, Landkarten, Pläne oder Skizzen irgendwelcher Art, Lohntüten oder sonstige Papiererzeugnisse, ferner Photoapparate, entwickelte oder unentwickelte Photoplatten, Filme sowie Schallplatten.b) Papiere, die im Zusammenhang mit der Reise unumgänglich benötigt werden, sind grundsätzlich auf dem Postwege zu befördern.Soweit aus zwingenden Gründen deren rechtzeitige Versendung durch die Post nicht möglich ist, können ausnahmsweise einzelne Papiere beim Grenzübertritt mitgeführt werden, wenn eine berufliche oder dienstliche Aufsichtsstelle, die entweder die Auslandsreise befürwortet oder genehmigt hat oder in deren Auftrage sie erfolgt, nach Prüfung bescheinigt, daß die Mitnahme der vorgelegten Papiere in das Ausland während des Krieges unbedenklich und unerläßlich ist.Als berufliche oder dienstliche Aufsichtsstellen kommen in Frage:für berufliche Reisenbei geschützten Betrieben der jeweiligen Abwehrbeauftragte, in allen anderen Fällen der Abwehrbeauftragte der zuständigen Industrie- und Handelskammer; im Protektorat Böhmen und Mähren der Abwehrbeauftragte des zuständigen Zentralverbandes;Read automatically; may contain mistakes.
Language
German
Harvested
2026-10-19T03:21:16Z · source datestamp n/a · andornot

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